Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der

Hinrich Feldmeyer GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
Rotenburger Straße 14, 27386 Hemsbünde

  1. Geltung der Bedingungen
    1. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künf­tigen Geschäftsabschlüssen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns aus­drücklich schriftlich anerkannt sind, Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht.
    2. Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben,
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Auf Angebote hin kommen alle Verträge mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe der Ware, zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hier­ von abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
    2. Die Angaben über Trockenheit, Gewichte, Mengen, Frachten. Lieferfristen etc. sind ebeftalls nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solches bezeichnet sind.
  3. Lieferzeit und Lieferung
    1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer ver­ einbarten Anzahlung.
    2. Die Lieferfrist oder ein Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bzw. am Liefertermin der Liefergegenstand das Lieferwerk oder unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
    3. Wird die von uns geschuldete Lieferung und Leistung durch unvorhersehbare und von uns nicht ver­ schuldete Umstände verzögert (z. B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbe lieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung angemessen hinauszuschieben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Im Falle des Rücktritts werden bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstattet. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Der Käufer kann, wenn wir eine Verlängerung der Lieferfrist beansprucht haben und der ursprüngliche Liefertermin um mindestens drei Monate überschritten ist, uns unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag ankündigen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten, Wir können auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir schon eine Verlängerung der Lieferfrist beansprucht haben. Sind Teillieferungen vereinbart, so sind wir berechtigt, unsere Rechte für jede einzelne Teillieferung gesondert geltend zu machen.
    4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.
    5. Eine Versicherung gegen Transportgefahren hat generell durch den Käufer zu erfolgen. Wir versichern nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers.
    6. Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig. Fixgeschäfte tätigen wir nicht,
    7. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
      Sollte dem Käufer aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges ein Schaden erwachsen, so ist er nur dann berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, wenn der Verzug zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Das Recht zur Geltendmachung setzt ferner voraus, dass wir eine vom Käufer schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben.
      Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten, weil diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle uns gegen unsere Vorlieferan­ten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
    8. Wird der Versand aut Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzei­ge der Versandbereitschaft, die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet.
      Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
    9. Für die Sortierung gelten die gesetzlichen bzw., soweit nicht vorhanden, die handelsüblichen Gütebestimmungen.
      Bei handelsüblichen oder technisch bedingten Abweichungen in Menge, Gewicht, Qualität, Ausführung und Farbe kann eine Beanstandung nicht erfolgen.
  4. Abnahme und Gefahrübergang
    1. Die Lieferung erfolgt entweder ab Werk bzw. Lager durch Übernahme durch den Käufer oder durch Versand.
    2. Wird der Liefergegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in weichem wir die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer (auch Deutsche Bahn AG) übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder unseres Lagers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr) übernommen haben.
    3. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Grün­den, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbe­reitschaft auf den Käufer über.
    4. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 5. entgegen- und abzunehmen und sachgemäß zu lagern.
  5. Mängelrügen und Gewährleistung
    1. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB beachtet wurden. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware, durch schnftliche Mitteilung an den Verkäufer erfolgen.
    2. Bis zur Erledigung der Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung nichts fortgenommen, bearbeitet oder verarbeitet werden. Unter „Ware“ ist die gesamte Lieferung zu verstehen oder ein Teil davon, wenn dieser in Bezug auf Abmessung, Herkunft und Güte eine geschlossene Einheit bildet
    3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits­ und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
    4. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese ins­ besondere über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Änderung des Kaufpreises zu verlangen.
    5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weiter gehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefer­ gegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt darüber hinaus
      • a) bei Verstößen des Käufers gegen seine Verpflichtung aus Ziff. 5.2.,
      • b} bei sonstiger Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne unsere schriftliche Einwilligung,
      • c) bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegen­ standes durch den Käufer,
      • d) wenn der Käufer uns zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten bzw. Ersatzlieferungen nicht in ange­messener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt,
      • e) bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind,
      • f) bei kleinen, in der Natur der Produkte liegenden Qualitätsschwankungen, Gewichts- und/oder Frachtabweichungen.
    6. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
    7. Die Haftungsfreizeichnung gilt gleichwohl, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit eines Erfül­lungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurde, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht.
      Daneben ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, nicht untypischen Schaden begrenzt.
  6. Gesamthaftung
    1. Soweit gemäß Ziffer 5. unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt 1st, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten. insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 323 BGB.
    2. Die Regelung gemäß Ziffer 6.1. gilt nicht für Ansprüche gemäß den §§ 1-4 Produkthaftungsgesetz oder im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen oder soweit wir zwingend haften.
    3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Preise und Zahlungen
    1. Maßgebend sind die von uns genannten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. Lager und bei Bahnsendungen frei Waggon der Versandstation des Verkäufers. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von uns nicht zurückgenommen. Die Versandkosten sowie Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand hat der Kunde zu tragen. CIF– und C+F-Preise basieren auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Frachtraten und Versicherungsprämien. Änderungen nach Vertragsschluss gehen zu Gunsten/Lasten des Käufers.
    2. Verkäufe auf verzollter Basis erfolgen zu den geltenden Sätzen zum Zeitpunkt des Datums des Ver­kaufsvertrages. Jede Änderung bis zum Zeitpunkt der Lieferung geht zu Lasten des Käufers.
    3. Wir behalten uns das Recht vor, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises anzuheben.
    4. Skontoabzug ist nur möglich, wenn keine andere fällige Zahlungsverpflichtung besteht.
    5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung an. Sofern Wechsel und Schecks angenommen werden, geschieht dies nur erfüllungshalber. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtze1tige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehe den Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Wechselhergabe ist die Gewährung eines Skontoabzuges ausgeschlossen.
    6. Kommt der Käufer trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegen Umstände vor, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer schließen lassen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers entfällt die Setzung einer Nachfrist.
    7. Ab Verzugseintritt zahlt der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Notenbank. Sofern wir einen höheren Schaden nachweisen, können wir dessen Ersatz verlangen.
    8. Beanstandungen der Ware heben die Zahlungspflicht des Käufers nur dann auf, wenn die Beanstandungen unstrittig, durch Arbitrage oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
    9. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche durch Arbitrage oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Aus­übung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Gegenständen vor.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, die verkauften Gegenstände pfleglich zu behandeln und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, sich den Versicherungsschein vorlegen zu lassen.
    3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
    4. Der Käufer ist berechtigt, über die Kaufsachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verfügen. Eine Weiterverfügung an solche Endabnehmer, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt haben , ist dagegen nicht statthaft. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware, sind dem Käufer ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
      Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages {einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – auch in verarbeitetem Zustand – gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an uns ab. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu und enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder die nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung an uns ab. In allen anderen Fällen, d. h. bei zusammentreffen mehrerer Vorausabtretungen an mehrere Lieferanten, beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht.
      Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes, von Grundstücksrechten, des Schiffs, des Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. lm Übrigen gilt Abs. 2 dieser Ziffer entsprechend.
      Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und solange insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht. die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eingehende Beträge sind auf einem Sonderkonto zu sammeln.
    5. Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer werden stets für uns vorgenommen. Sollte der Eigentumsvorbehalt dennoch aus irgendwelchen Gründen erlöschen, sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht und dass wir die Übereignung annehmen. Der Käufer bleibt unentgeltlicher Verwahrer. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigenturn an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    6. Für die nach der Ziffer 8.5. in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Miteigentumsanteile gilt im Ubrigen das Gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen.
    7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Aus­wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
    8. Erfüllt der Käufer trotz Fälligkeit und Mahnung seine Leistungspflicht nicht sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen und zu verwerten. Ein Rücktritt liegt darin nur dann, wenn auf den Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, es sei denn, wir einigen uns mit dem Käufer, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.
  9. Abtretungsverbot
    • Die Rechte des Käufers aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer sind nicht übertragbar.
  10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort
    1. Für die Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
  11. Gerichtsstand
    1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, welche sich im Geschäftsverkehr ergeben, auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen (auch für Wechsel- und Scheckklagen), ist Rotenburg/ Wümme. Wir haben aber auch das Recht, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  12. Schlussbestimmungen
    1. Ergänzend zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die Handelsbräuche der Mitglieder des Gesamtverbandes Holzhandel (BD Holz·VDH) e. V., soweit sie zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht im Widerspruch stehen.
    2. Falls eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rechtswirksamkeit entbehrt oder eine Lücke im Vertrag gegeben ist, soll dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die unwirksame oder fehlende Bestimmung soll vielmehr durch das dispositive Recht oder durch eine andere Bestimmung ersetzt werden, die dem in diesen Bedingungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nach Möglichkeit gerecht wird.